Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dieser deutsche Text ist eine Übersetzung und dient nur zur Information. Rechtsverbindlich ist die bulgarische Fassung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an office@aivitel.com.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Verträge über die Verbreitung von Fernsehinhalten
I. GEGENSTAND UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen Aivitel Ltd, Handelsregister-Nr. 200987896, in der Eigenschaft als Anbieter linearer und nichtlinearer Mediendienste, der Fernsehprogramme erstellt und als Kommissionär im Sinne des Handelsgesetzes handelt, einerseits (nachfolgend „Anbieter“), und einem Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsdienste erbringt — die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen (nachfolgend „Betreiber“), andererseits.
1.2. Der Anbieter ist berechtigt, den Betreibern ein einfaches Recht zur Verbreitung der in den Einzelverträgen genannten Fernsehprogramme einzuräumen. Der Anbieter räumt dem Betreiber ein einfaches Recht zum Zweck der Verbreitung der Programme (auf einem oder mehreren technischen Wegen gemäß dem Einzelvertrag) an die Abonnenten des Betreibers ein.
1.3. Mit der Unterzeichnung eines Einzelvertrags über die Einräumung des einfachen Rechts zur Verbreitung der Programme oder ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Verbreitung der Programme erkennt der Betreiber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Zur Klarstellung: Die eingeräumten einfachen Rechte berühren nicht das Recht des Anbieters, die Programme selbst zu verbreiten und nach eigenem Ermessen anderen Betreibern einfache Rechte einzuräumen.
II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im gesamten Vertrag haben die folgenden Wörter und Ausdrücke die angegebene Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
2.1. „Abonnent“ bezeichnet jeden Inhaber eines oder mehrerer Anschlüsse an das Netz, über die der Fernsehinhalt rechtmäßig, d. h. auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Betreiber, empfangen wird. Eine Person gilt als ein Abonnent, unabhängig davon, ob der Dienst über einen oder mehrere Netzanschlüsse genutzt wird, unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte (zum Beispiel Set-Top-Boxen) und unabhängig von der Anzahl der Adressen. Nicht als Abonnenten gezählt werden Personen mit bestehendem Vertrag, aber inaktivem Dienst (wegen Nichtzahlung ausgesetzt oder nicht installiert). Für die Zwecke des Vertrags bezieht sich der Begriff „Abonnent“ auf „Privatabonnenten“.
2.2. „Geltendes Recht“ bezeichnet jedes geltende Gesetz und/oder jede Rechtsverordnung, die den Betreiber und/oder den Anbieter und/oder den Fernsehinhalt betrifft.
2.3. „Koaxialkabel“ bezeichnet ein Medium zur Übertragung elektromagnetischer Signale, einschließlich Fernsehen, Internet und weiterer Zusatzdienste.
2.4. „Marke des Anbieters“ bezeichnet eine vom Anbieter oder einem Dritten eingetragene oder angemeldete Marke, die den Fernsehinhalt kennzeichnet und die der Anbieter dem Betreiber für die Zwecke des Vertrags zur Verfügung stellen darf.
2.5. „Netz“ bezeichnet jedes elektronische Kommunikationsnetz (Kabel oder Satellit), das im Eigentum des Betreibers steht, von ihm genutzt oder kontrolliert wird und über das er den Fernsehinhalt verbreitet und den Abonnenten den Dienst erbringt.
2.6. „Multiscreen“ bezeichnet einen Dienst oder eine Technologie zur Bereitstellung des Fernsehinhalts zusammen mit Catch-up, Time Shift, Start-over und nPVR über einen Webbrowser und/oder eine Anwendung für verschiedene Endgeräte autorisierter Abonnenten, gekoppelt an ein Abonnement für ein Fernsehpaket.
2.7. „Basispaket (Economy)“ bezeichnet ein vom Betreiber verbreitetes Fernsehprogrammpaket, das „Must-carry“-Kanäle enthält und das alle Abonnenten abonnieren müssen, bevor sie ein anderes Paket erhalten.
2.8. „Öffentlicher Abonnent“ bezeichnet jeden Gewerbebetrieb oder jede Organisation, die Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt: Gastronomiebetriebe, Sport-/Fitnessanlagen, Bars, Restaurants, Kasinos und andere.
2.9. „Standardpaket“ bezeichnet das Paket, das die Kanäle des Basispakets sowie weitere Kanäle umfasst; das nach dem Basispaket am weitesten verbreitete Paket.
2.10. „Erweitertes Paket“ bezeichnet das Paket, das die Kanäle des Basis- und des Standardpakets sowie weitere Kanäle umfasst — das dritthäufigste Paket.
2.11. „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein mit dem Betreiber im Sinne des Handelsgesetzes verbundenes Unternehmen.
2.12. „Fernsehpaket“ bezeichnet jedes vom Betreiber im Rahmen des Dienstes angebotene und verbreitete Fernsehprogrammpaket.
2.13. „Fernsehinhalt“ bezeichnet das im Vertrag genannte Fernsehprogramm, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates für elektronische Medien oder einer anderen Zulassungsstelle sowie der im Vertrag genannten Registrierungsbescheinigung über Kabel und Satellit verbreitet wird.
2.14. „Gewerblicher Abonnent“ bezeichnet einen Einzelkaufmann, eine juristische Person oder eine Organisation, die Räumlichkeiten mit mehreren gemeinschaftlich genutzten Einheiten betreibt (Hotels, Motels, Pensionen, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser, Altenheime, Schiffe sowie alle Räumlichkeiten zur vorübergehenden/dauerhaften Unterbringung, für Büro- oder Geschäftszwecke).
2.15. „Der Dienst“ bezeichnet jeden Fernsehdienst, den der Betreiber den Abonnenten über das Netz erbringt und der den Zugang zum Fernsehen über IPTV, OTT, CATV, Lichtwellenleiter, Koaxialkabel, Kupferdoppelader und/oder Satellit (DTH) ermöglicht, einschließlich der interaktiven Funktionen Catch-up, nPVR und Timeshift.
2.16. „Privatabonnent“ bezeichnet einen einzelnen privaten Haushalt, der den Dienst über das Netz nutzt.
2.17. „CATV“ (community access television) — ein geschlossenes Netz aus fest verlegten Lichtwellenleiter-, Koaxial- oder Hybridkabeln, das Signale zu den Fernsehgeräten und/oder digitalen Empfangsgeräten der Abonnenten überträgt.
2.18. „Catch-up“ — ein Dienst, der es dem Abonnenten ermöglicht, das Programm der vorangegangenen 7 (sieben) Tage anzusehen, das auf den Servern des Betreibers aufgezeichnet wurde.
2.19. „DTH“ (direct to home) — eine Technologie zum Empfang von Satellitenfernsehen über eine individuelle Satellitenanlage am Nutzungsort.
2.20. „IPTV“ — ein konvergenter Dienst zur Bereitstellung multimedialer Inhalte für Endnutzer über eine IP-basierte Plattform mit garantierter Qualität, einschließlich Catch-up, nPVR und Timeshift.
2.21. „nPVR“ — ein Dienst, der es dem Abonnenten ermöglicht, ein bestimmtes Volumen an Fernsehinhalten auf einem Server des Betreibers zur späteren Ansicht aufzuzeichnen.
2.22. „OTT“ — ein Dienst oder eine Technologie zur Bereitstellung des Fernsehinhalts über einen Webbrowser und/oder eine Anwendung für verschiedene Endgeräte, die nicht an ein Abonnement für ein Fernsehpaket gekoppelt ist.
2.23. „Timeshift“ — ein Dienst, der das Anhalten, Vor- und Zurückspulen eines Fernsehprogramms innerhalb eines bestimmten Zeitraums ermöglicht.
2.24. „Watch from Start“ — eine Funktion, die es den Abonnenten ermöglicht, Inhalte von Anfang an anzusehen, mit der Möglichkeit des Vorspulens und Anhaltens.
III. VERTRAGSGEGENSTAND
3.1. Der Vertragsgegenstand — einschließlich der Verbreitungsrechte, der technischen Verfahren, der geografischen Abdeckung und der Plattform — ist im Einzelvertrag festgelegt.
3.2. Der Betreiber erwirbt die Rechte nach Ziffer 2.1 ohne Verpflichtung, den Fernsehinhalt über alle vorgesehenen technischen Verfahren zu verbreiten.
3.3. Die Kosten für die Bereitstellung des Zugangs zum Fernsehinhalt vom Übergabepunkt bis zu den Abonnenten trägt vollständig der Betreiber.
IV. LIEFERUNG DES FERNSEHINHALTS
4.1. Der Anbieter stellt dem Betreiber den Fernsehinhalt im SD-Format über IP-Anbindung mittels der Systeme von BIX oder Netix.net oder über eine Direktanbindung im Daticum DC bereit.
4.2. Der Anbieter ist berechtigt, die technischen Parameter einseitig zu ändern, nach vorheriger Ankündigung von mindestens 1 (einem) Monat und unter Gewährleistung des ungehinderten Empfangs gemäß den neuen Parametern.
4.3. Der Betreiber unterhält auf eigene Kosten die zum Empfang und zur Verbreitung des Signals erforderliche Ausrüstung.
V. PFLICHTEN DER PARTEIEN
5.1. Pflichten des Anbieters
5.1.1. Der Anbieter verpflichtet sich, dem Betreiber die Nutzung der vertragsgegenständlichen einfachen Rechte einzuräumen.
5.1.2. Der Anbieter verpflichtet sich, das Signal des Fernsehinhalts auf eigene Kosten bis zum festgelegten Übergabepunkt zu liefern.
5.1.3. Bei einer Unterbrechung der Ausstrahlung verpflichtet sich der Anbieter, die Übertragung auf eigene Kosten innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden wiederherzustellen.
5.1.4. Der Anbieter verpflichtet sich, mindestens 10 (zehn) Tage im Voraus über geplante Änderungen der technischen Ausstrahlungsparameter zu informieren.
5.1.5. Der Anbieter verpflichtet sich, den Betreiber im Voraus über geplante Unterbrechungen und die Dauer ihrer Behebung zu unterrichten.
5.2. Pflichten des Betreibers
5.2.1. Der Betreiber verpflichtet sich, den Fernsehinhalt unverändert zu verbreiten — ohne Kürzungen, Löschungen oder das Hinzufügen von Zeichen — es sei denn, der Anbieter hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
5.2.2. Der Betreiber darf die Integrität des Fernsehinhalts nicht beeinträchtigen, ihn nicht unterbrechen, umschneiden oder kopieren, keine eigene Werbung darin ausstrahlen und den Inhalt ohne schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Verfügung stellen.
5.2.3. Der Betreiber verpflichtet sich, auf eigene Kosten die für eine qualitativ hochwertige Weiterverbreitung über das Netz erforderliche Ausrüstung bereitzustellen. Unterbrechungen aufgrund technischer Probleme begründen keine Entschädigungspflicht gegenüber dem Anbieter.
5.2.4. Der Betreiber verbreitet den Fernsehinhalt in einem von ihm gewählten Fernsehpaket.
5.2.5. Der Betreiber darf den Fernsehinhalt nicht auf eine andere als die im Vertrag festgelegte Weise nutzen.
VI. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSWEISE
6.1. Die Höhe der monatlichen Lizenzgebühr ist im Einzelvertrag festgelegt.
6.2. Der Anbieter stellt die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats aus, auf den sie sich bezieht. Die Vergütung ist unabhängig von der Anzahl der Abonnenten und unabhängig davon geschuldet, ob der Dienst erbracht wurde.
6.3. Der Betreiber zahlt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die Rechnung wird nach dem 1. Tag des laufenden Monats ausgestellt.
6.4. In jedem folgenden Kalenderjahr erhöht sich die Lizenzgebühr um 5 %. Bei Verlängerung des Vertrags gilt die Erhöhung weiterhin.
6.5. Der Betreiber zahlt auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto des Anbieters.
VII. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
7.1. Der Anbieter sichert zu, dass er vom jeweiligen Rechteinhaber ordnungsgemäß bevollmächtigt ist und über alle zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Befugnisse verfügt, einschließlich: (a) die Rechte am Fernsehinhalt sind Gegenstand geistigen Eigentums und Schutzes; (b) die Beziehungen zu allen Urheberrechtsinhabern hinsichtlich der Erstausstrahlung sind geregelt; (c) der Fernsehinhalt entspricht dem geltenden Recht.
7.2. Der Anbieter räumt dem Betreiber das Recht ein, die Marken des Rechteinhabers zur Bewerbung und Förderung des Dienstes zu nutzen.
7.3. Jede Partei legt Werbematerialien, die Marken der anderen Partei enthalten, zur vorherigen Abstimmung vor. Eine Abstimmung ist nicht erforderlich, wenn die Marke des Anbieters allein zur Darstellung des Dienstes verwendet wird.
VIII. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
8.1. Laufzeit und Datum des Inkrafttretens sind im Einzelvertrag festgelegt. Teilt keine der Parteien der anderen mindestens 1 (einen) Monat vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit schriftlich mit, dass sie die Beendigung des Vertrags mit Ablauf dieser Laufzeit wünscht, so verlängert sich der Vertrag um jeweils aufeinanderfolgende Zeiträume von 1 (einem) Jahr.
8.2. Der Vertrag endet: (a) durch schriftliche Kündigung zum Ablauf der Laufzeit; (b) durch beiderseitige schriftliche Vereinbarung; (c) durch schriftliche Mitteilung der vertragstreuen Partei, wenn ein Verstoß nicht innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen behoben wurde; (d) aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Entscheidung, die die Beendigung anordnet.
8.3. Der Betreiber kann den Vertrag mit einer schriftlichen Frist von 90 (neunzig) Tagen vorzeitig kündigen; seine finanziellen Verpflichtungen bleiben bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit unverändert bestehen.
8.4. Der Anbieter kann den Vertrag mit einer schriftlichen Frist von 90 (neunzig) Tagen vorzeitig kündigen, wenn er seine Rechte verliert. In diesem Fall sind keine Vertragsstrafen oder Entschädigungen geschuldet.
IX. VERTRAULICHKEIT
9.1. Alle Klauseln des Vertrags und seiner Anlagen sind vertraulich. Die Parteien geben vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiter, mit Ausnahme von: verbundenen Unternehmen, Wirtschaftsprüfern und Beratern (soweit erforderlich); Informationen, die ohne Verschulden der Partei öffentlich bekannt geworden sind; sowie Fällen einer von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde verlangten Offenlegung.
X. FREISTELLUNG
10.1. Der Anbieter stellt den Betreiber von Ansprüchen Dritter, Verlusten und Aufwendungen frei, die sich aus der Nichterfüllung der Pflichten des Anbieters oder aus unrichtigen Erklärungen nach Abschnitt VI ergeben.
10.2. Der Betreiber stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nichterfüllung der Pflichten des Betreibers ergeben.
10.3. Jede Partei unterrichtet die andere unverzüglich schriftlich über den Eingang von Beschwerden oder Ansprüchen Dritter und informiert sie regelmäßig über den Fortgang der ergriffenen Maßnahmen.
10.4. Die Bestimmungen der Ziffer 10 gelten über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.
XI. ÜBERTRAGUNG UND ERWERB
11.1. Keine Partei überträgt Rechte oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.
11.2. Der Anbieter kann Rechte und Pflichten auf ein von ihm kontrolliertes Unternehmen übertragen, sofern dieses sämtliche Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.
11.3. Erwirbt der Betreiber ein anderes Unternehmen mit einem Fernsehdienst, so teilt der Betreiber dem Anbieter unverzüglich das Datum des Erwerbs, den Namen und die Anzahl der übernommenen Kunden mit.
11.4. Wird ein Betreiber erworben, der einen Vertrag mit dem Anbieter hat, so werden die nach seinem Vertrag geschuldeten Beträge ab dem Datum des Erwerbs automatisch hinzugerechnet.
11.5. Wird ein Betreiber ohne Vertrag mit dem Anbieter erworben, so wird die Aufnahme des Fernsehinhalts gesondert vereinbart.
XII. HÖHERE GEWALT
12.1. Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung infolge höherer Gewalt im Sinne des Handelsgesetzes (Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen, technische Probleme der Ausstrahlung, Unterbrechung der Strom- oder Internetversorgung, Epidemien und andere).
12.2. Die betroffene Partei unterrichtet die andere innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses schriftlich.
12.3. Für die Dauer der höheren Gewalt sind die Leistung und die entsprechenden Gegenpflichten ausgesetzt.
12.4. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage, so kann jede Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung beenden.
XIII. BERICHTSPFLICHT DES BETREIBERS
13.1. Der Betreiber verpflichtet sich, dem Anbieter alle 6 (sechs) Monate, bis zum 10. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats, einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der Folgendes enthält: (a) die Anzahl der aktiven Abonnenten, die den Fernsehinhalt empfangen; (b) die Ortschaften, in denen der Dienst erbracht wird; (c) die Position(en) des Fernsehinhalts in den vom Betreiber angebotenen Paketen — Paketname und Kanalnummer.
13.2. Der Bericht wird nach dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügten Muster oder in freier Form mit den aufgeführten Angaben vorgelegt und vom Vertreter des Betreibers unterzeichnet.
13.3. Wird eine Abweichung zwischen den erklärten Angaben und der tatsächlichen Lage festgestellt, so ist der Anbieter berechtigt, eine Anpassung der Lizenzgebühr mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung zu verlangen.
XIV. PLATZIERUNG DES FERNSEHINHALTS
14.1. Der Betreiber verpflichtet sich, den Fernsehinhalt an sichtbarer und zugänglicher Position innerhalb des mit dem Anbieter vereinbarten Fernsehpakets zu verbreiten.
14.2. Der Betreiber darf das Paket, in dem der Fernsehinhalt verbreitet wird, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht ändern.
14.3. Jede Änderung der Kanalposition oder des Pakets wird im nächsten halbjährlichen Bericht nach Ziffer 12.1 ausgewiesen und mindestens 7 (sieben) Tage vor der Änderung schriftlich mitgeteilt.
XV. KONTROLLWECHSEL
15.1. Der Betreiber unterrichtet den Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen, schriftlich über: (a) einen Wechsel der Personen, die im Sinne des Handelsgesetzes die Kontrolle über den Betreiber ausüben; (b) den Erwerb des Betreibers durch einen Dritten; (c) eine Verschmelzung, Eingliederung oder Spaltung des Betreibers.
15.2. Tritt ein Ereignis nach Ziffer 14.1 ein, so ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag innerhalb von 30 (dreißig) Tagen durch schriftliche Mitteilung zu beenden, wenn der Kontrollwechsel die Erfüllung des Vertrags oder die Interessen des Anbieters wesentlich beeinträchtigt.
15.3. Kommt der Betreiber der Mitteilungspflicht nach Ziffer 14.1 nicht nach, so schuldet er dem Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe der dreimonatigen Lizenzgebühr.
XVI. KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG UND SANKTIONEN
16.1. Der Betreiber sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen, Geschäftsführer und Mitarbeiter erklären, dass sie einem Amtsträger oder einem Bewerber um ein politisches Amt weder unmittelbar noch mittelbar etwas von Wert gewährt, angeboten, versprochen oder dessen Gewährung genehmigt haben, um einen unzulässigen geschäftlichen Vorteil zu erlangen, und verpflichten sich, dies für die Dauer des Vertrags zu unterlassen.
16.2. Der Betreiber erklärt, dass: (a) er nicht als Ziel internationaler Sanktionen der EU, der UNO, der USA oder des Vereinigten Königreichs identifiziert wurde; (b) er nicht von einer sanktionierten Person kontrolliert wird oder in deren Eigentum steht; (c) er nicht in einem Staat, der internationalen Sanktionen unterliegt, gegründet wurde oder im Eigentum bzw. unter der Kontrolle einer dort ansässigen oder gegründeten Person steht.
16.3. Ändern sich die Umstände nach Ziffer 15.2, so unterrichtet der Betreiber den Anbieter unverzüglich schriftlich. Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag bei Verstoß gegen diese Bestimmung fristlos und ohne Ankündigung zu beenden.
16.4. Der Anbieter führt seine Geschäfte ehrlich und transparent, unter Achtung der Menschenrechte und der Interessen seiner Mitarbeiter, Kunden und Partner, und erwartet, dass der Betreiber dieselben unternehmerischen Werte teilt.
XVII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
17.1. Alle Mitteilungen erfolgen schriftlich und werden per Einschreiben, Kurier oder E-Mail an die im Einzelvertrag angegebenen Adressen versandt.
17.2. Eine elektronische Erklärung von der im Vertrag angegebenen E-Mail-Adresse einer Kontaktperson gilt als wirksame Willenserklärung der betreffenden Partei.
17.3. Erklärungen von einer nicht angegebenen E-Mail-Adresse gelten bis zu ihrer Bestätigung als unwirksam.
17.4. Eine elektronische Erklärung gilt mit ihrem Eingang im Informationssystem des Empfängers als zugegangen.
17.5. Der Vertrag und seine Anlagen stellen die gesamte Vereinbarung dar und heben alle früheren Verträge zwischen den Parteien auf.
17.6. Der Vertrag gilt nur für das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien.
17.7. Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich mit Zustimmung beider Parteien.
17.8. Der Vertrag wird nach bulgarischem Recht geschlossen und ausgelegt.
17.9. Streitigkeiten werden durch Verhandlungen beigelegt; kommt keine Einigung zustande, entscheidet das zuständige Gericht in der Stadt Sofia.
— Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung 2026) —